ACCONSIS informiert … Doppelte Haushaltsführung – steuerfreie Erstattungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber

Ein beruflich bedingter Umzug ist immer mit zusätzlichen Kosten verbunden, die der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erstatten darf.

Doppelte Haushaltsführung

Sie liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand (Mietvertrag, Eigentum) unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der Berufstätigkeit eine Zweitwohnung innehat.  
Es darf sich nicht um eine vorübergehende auswärtige Beschäftigung als Auswärtstätigkeit handeln.
Es ist notwendig, dass sie beruflich veranlasst ist, d. h. die Zweitwohnung am Beschäftigungsort wird aus beruflichen Gründen unterhalten, während sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin am Wohnort befindet.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Familie zurückbleibt oder das Arbeitsverhältnis befristet ist.

Nachfolgend erhalten Sie eine Auflistung einiger erstattungsfähiger Kosten:

  • Fahrtkosten zu Beginn und Ende in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten bzw. pauschal mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer
  • Kosten für eine wöchentliche Heimfahrt mit der Entfernungspauschale von 0,30 €/ km
  • Verpflegungsmehraufwendungen für einen Zeitraum von maximal drei Monaten
  • Aufwendungen für die Zweitwohnung begrenzt auf den Durchschnittsmietzins einer 60 qm Wohnung am Beschäftigungsort, maximal 1.000,00 € im Monat (z. B. Miete, Betriebskosten, Kosten der laufen-den Reinigung und Pflege, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sonder-nutzung wie Garten)
  • Umzugskosten in Höhe der tatsächlichen Kosten sowie Pauschbeträge gem. BUKG (z.B. Möbelspedition, Reisekosten, Maklergebühren, Sprachunterricht für Kinder, etc.)  

Die Erstattung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung  durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, soweit maximal Beträge erstattet werden, die als Werbungskosten beim Arbeitnehmer abziehbar wären.

Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen.

Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht Fragen haben, steht Ihnen Frau Marion Lutz, Steuerfachwirtin und Bilanzbuchhalterin gerne zur Verfügung.


Kontakt:
Telefon: 089 / 54 714 3
E-Mail: m.lutz@acconsis.de