Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) werden erstmals u.a. auch Spielhallen sowie Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, zum Anschluss an das zentrale, spielformübergreifende Spielersperrsystem OASIS verpflichtet.
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 trifft umfangreiche Regelungen zu einem zentralen, spielformübergreifenden Sperrsystem OASIS, das zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht unterhalten wird.
Der bislang auf Spielbanken und Veranstalter von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential beschränkte Kreis, der zur Mitwirkung am Sperrsystem Verpflichteten, wird dadurch auch auf Anbieter des gewerblichen Automatenspiels in Spielhallen, Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher erweitert. Ab 1. Juli 2021 besteht daher die Pflicht zum Anschluss an die zentrale Spielersperrdatei OASIS auch bei Geld- und Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, die in den genannten Örtlichkeiten aufgestellt werden. Mit der Verpflichtung zum Anschluss an die zentrale Sperrdatei gehen für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen eine Vielzahl von Pflichten einher. Im Einzelnen sind insbesondere zu nennen:
- Durchführung einer Identitätskontrolle und eines Abgleiches mit der Sperrdatei, in Gaststätten vor dem ersten Spiel während eines Aufenthalts
- Sicherstellung, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen
- Verbot, auf einen gesperrten Spieler einzuwirken, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen oder Vorteile wie Boni oder Rabatte für Spieler zu gewähren, deren Spielersperre aufgehoben worden ist
- Sperrung von Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen aufgrund Wahrnehmung des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter oder aufgrund sonstiger ähnlicher Anhaltspunkte angenommen werden muss, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre)
- Eintragung der für eine Sperre erforderlichen Daten in die Sperrdatei
- Mitteilung der Eintragung einer Sperre an den Betroffenen
- Aufbewahrung von Sperranträgen bei Selbstsperren und aller bei Fremdsperren anfallenden Unterlagen; bei Geschäftsaufgabe, Fusionen, Insolvenz oder Vorliegen sonstiger Gründe, die die weitere Aufbewahrung unmöglich machen, Weitergabe der Unterlagen an die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde
Die Erfüllung dieser Pflichten liegt – soweit ihre Einflussnahmemöglichkeit auf den Betriebsablauf reicht – bei Personenverschiedenheit sowohl dem Automatenaufsteller als auch dem Betreiber der Örtlichkeit, an dem die Aufstellung erfolgt, also beispielsweise dem Gastwirt oder dem Spielhallenbetreiber. Verstöße gegen die genannten Pflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld belegt werden können.