Anerkennung von Aufwendungen für Bewirtung

Hilfestellung bei der steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben.

Das Bundesfinanzministerium hat die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben aktualisiert.

Demnach gilt:

Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erfordert einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Zum Nachweis genügt ein schriftlicher Eigenbeleg, der zeitnah erstellt und unterschrieben werden muss. Dem Eigenbeleg muss die Rechnung über die Bewirtung beigefügt werden. Die Rechnung muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein.

Inhalt der Bewirtungsrechnung:

  • Name und Anschrift des Bewirtungsbetriebs
  • Steuernummer oder USt-Ident.-Nr. des Bewirtungsbetriebs
  • Ausstellungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Leistungsbeschreibung
  • Tag der Bewirtung
  • Rechnungsbetrag
  • Name des Bewirtenden (kann handschriftlich durch Bewirtungsbetrieb erfolgen)

Erstellung des Bewirtungsbelegs

Wenn der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion (TSE-Kasse) nutzt, werden nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt.

Dies gilt nicht, wenn die Bewirtungsleistungen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden (z.B. bei der Bewirtung eines größeren Personenkreises, wie Hochzeitsfeier) und unbar bezahlt werden.

Weiterhin werden die Voraussetzungen für digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnung und -belege näher beschrieben sowie Erleichterungen für die Bewirtung im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen.