In seiner Sitzung am 28. Oktober 2020 hat das Bundeskabinett eine neue Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Diese setzt die Entscheidung der Mindestlohnkommission aus dem Juni um. Danach steigt der gesetzliche Mindestlohn in den Jahren 2021 und 2022 in vier Schritten wie folgt:
- 9,50 € brutto je Zeitstunde ab 1. Januar 2021
- 9,60 € brutto je Zeitstunde ab 1. Juli 2021
- 9,82 € brutto je Zeitstunde ab 1. Januar 2022
- 10,45 € brutto je Zeitstunde ab 1. Juli 2022
Am gleichen Tag hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine europäische Richtlinie für angemessene Mindestlöhne in der EU vorgelegt. Der Vorschlag sieht vor, dass Mitgliedstaaten mit einem gesetzlichen Mindestlohnrahmen erforderliche Maßnahmen ergreifen sollen, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Mindestlöhne anhand von Kriterien festgelegt und aktualisiert werden, die die Angemessenheit dieser Löhne fördern und dem Ziel angemessener Arbeits- und Lebensbedingungen, des sozialen Zusammenhalts und der Aufwärtskonvergenz entsprechen. Diese nationalen Kriterien müssen mindestens die Kaufkraft, das allgemeine Niveau der Bruttolöhne und ihrer Verteilung, die Lohnwachstumsrate und die Arbeitsproduktivität umfassen.
Auch wenn in dem Vorschlag aus Brüssel die befürchtete Orientierung am nationalen Median-Lohn nicht vorgesehen ist, lehnt der DEHOGA Mindestlohnregelungen auf EU-Ebene weiter ab. Die Europäische Union würde damit völlig unangemessen in die nationalen Zuständigkeiten von Regierungen und Sozialpartnern eingreifen. Eine Stärkung der Tarifautonomie und der Sozialpartnerschaft innerhalb der EU wird dadurch nicht erreicht, ebenso wenig wie die Angleichung des Lohnniveaus in den Mitgliedstaaten.