Informationen für Arbeitgeber: Beschäftigung von britischen Staatsangehörigen

Das Vereinigte Königreich zum 1. Februar 2020 aus der EU ausgetreten. Der Übergangszeitraum endet zum 31. Dezember 2020. Nachstehend finden Sie Informationen zur Beschäftigung von britischen Staatsangehörigen ab 1. Januar 2021

Zur Information von Arbeitgebern weisen wir auf den Flyer des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nachstehend gerne hin. Sie finden darin Informationen zur Beschäftigung von britischen Staatsangehörigen ab 1. Januar 2021.

Im Internet finden Sie den Flyer unter folgendem Link: Informationsflyer für Arbeitgeber*innen zur Beschäftigung britischer Staatsangehöriger.

Darüber hinaus steht eine FAQ zum Brexit auf der Interseite des BMAS zur Verfügung.

 

Zusammengefasst ergeben sich folgende Regelungen:

Arbeitgeber müssen nichts unternehmen, wenn

  •         britische Staatsangehörige oder
  •       Familienangehörige britischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte

bereits vor dem 31.Dezember 2020 legal beim Arbeitgeber gearbeitet haben. Eine Weiterbeschäftigung ist ohne die Vorlage weiterer Dokumente beim Arbeitgeber möglich.

  •       Britische Staatsangehörige, die erst ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen und nicht - durch Dokumente nachgewiesen – ausnahmsweise unter das Freizügigkeitsgesetz/EU oder das Austrittsabkommen fallen, sind hingegen wie andere Drittstaatsangehörige zu behandeln.

Ansprechpartner bei aufenthaltsrechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang sind die örtlichen Ausländerbehörden.

Quelle: Regionaldirektion Bayern - Markt und Integration Arbeitgeber