Keine Bettensteuer in Bayern

Aufgrund einer richterlichen Rechtssprechung ist eine örtliche Übernachtungssteuer in Bayern nicht möglich.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Mai festgestellt, dass örtliche Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben, die sogenannte Bettensteuer, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. 

Rechtlicher Hintergrund in Bayern

Mit dem vom 17. Mai veröffentlichtem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. März 2022 sind örtliche Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar. Damit widersprach das Bundesverfassungsgericht einer früheren Rechtsprechung vom Juli 2020 des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach damals beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Aufwandssteuer auszunehmen sind. Der Gesetzgeber, so das Bundesverfassungsgericht, kann zwar beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandsbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht. Er ist von Verfassungs wegen nicht dazu gezwungen, von einer Besteuerung beruflich veranlasster Übernachtungen abzusehen.

Auswirkungen auf Bayern

Die Übernachtungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Diesbezügliche gemeindliche Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Inneren. Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung unter anderem öffentliche Belange, insbesondre volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigt (Art. 2 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG).

Der Bayerische Landtag hat sich bereits 2011 eingehend mit der Problematik der Übernachtungssteuer befasst und mit Beschluss vom 22. Februar 2011 die Einführung neuer kommunaler Steuern auf Übernachtungen in Bayern klar und unmissverständlich abgelehnt. Dies hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 22. März 2012 bestätigt und im Klageverfahren der Landeshauptstadt München entschieden, dass die vom Münchner Stadtrat beschlossene Steuersatzung nicht genehmigungsfähig ist. Nach Auffassung des Gerichts läuft die Erhebung der Übernachtungssteuer der vom Bund beschlossenen Umsatzsteuerreduzierung für Hotelübernachtungen 2010 zuwider und beeinträchtigt damit öffentliche Belange.

Die Rechtslage in Bayern unterscheidet sich von der Situation in anderen Ländern insofern, als in Bayern die Beeinträchtigung öffentlicher Belange einen Beanstandungsgrund für eine kommunale Steuersatzung darstellt. Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz sollte eine geringere steuerliche Belastung von Übernachtungen erreicht werden. Dies konterkariert die Übernachtungssteuer, da sie gerade zu einer größeren steuerlichen Belastung von Übernachtungen führt. Damit widerspricht die Übernachtungssteuer dem staatlichen Interesse an der Reduzierung der steuerlichen Belastung von Übernachtungen und beeinträchtigt öffentliche Belange.

So ist eine Einführung örtlicher Übernachtungssteuern in Bayern, sowohl aufgrund des Beschlusses des Landtages, als auch aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung in Bayern nicht möglich.