Häufig kann man in Arbeitsverträgen lesen, dass mit der monatlichen Bruttovergütung erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten seien.
Eine solche Regelung wird an den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch für Arbeitsverträge gelten, gemessen. Eine solche Bestimmung hält das Bundesarbeitsgericht für intransparent nach § 307(1) Satz 2 BGB und deshalb für unwirksam. Begründet wird dies damit, dass sich der genaue Umfang der ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus
dem Arbeitsvertrag ergibt. Es ist daher zu empfehlen, den Arbeitsvertrag zu ergänzen, indem es heißt, dass Überstunden im Umfang von … (Achtung: Höchstarbeitszeit ) mit Bezahlung der monatlichen Bruttovergütung abgegolten sind.
Entscheidung des BAG vom 01.09.2010, AZ 5 AZR 517/09