Newsletter Juli 2011/Oberbayern: Sachgrundlose Befristung und „Zuvor-Beschäftigung“

Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zu zwei Jahren möglich, wenn zuvor eine Beschäftigung stattgefunden hat, die mehr als drei Jahre zurückliegt.

 

 

Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zu zwei Jahren möglich, wenn zuvor eine Beschäftigung stattgefunden hat, die mehr als drei Jahre zurückliegt.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat Anfang April 2011 entschieden, dass eine

sachgrundlose-Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zu zwei Jahren möglich ist, wenn zuvor eine Beschäftigung des Arbeitnehmers stattgefunden hat, die mehr als drei Jahre zurückliegt.

 

Bis zu dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war für eine sachgrundlose- Befristung des Arbeitsverhältnisses zwingend erforderlich, dass es sich um eine Neueinstellung handelt.

Das Bundesarbeitsgericht hat für seine Entscheidung als Grund angegeben, dass die Befristung den Arbeitgebern ermöglichen soll, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren und für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung zu schaffen. Durch das Verbot der „ Zuvor-Beschäftigung“ sollten im Gesetz nur die Entstehung von Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Das Bundesarbeitsgericht erkannte, dass diese Regelung zu einem Einstellungshindernis werden kann und deshalb sei seine Anwendung nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist. Bei lange Zeit zurückliegenden Beschäftigungen sieht das Bundesarbeitsgericht die Gefahr von Befristungsketten nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen. Dieser Zeitraum entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zum Ausdruck kommt.

Diese Entscheidung kann zum Beispiel die befristete Einstellung eines Mitarbeiters erleichtern, der bereits lang zurückliegend eine studentische Aushilfstätigkeit in diesem Betrieb ausgeführt hatte.

 

Entscheidung des BAG Urteil vom 06.04.2011, AZ 7 AZR 716/09