Pauschbeträge für Sachentnahmen 2022

Das Bundesministerium der Finanzen hat die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.

Berücksichtigt wird, dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken bis Ende 2022 gilt. Daher gelten einheitliche Sätze für das gesamte Jahr 2022.

Die Regelung dient desweiteren der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Genauere Informationen dazu auch unter Punkt 3. im BMF-Schreiben.