Berücksichtigt wird, dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz auf Restaurantund Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken bis Ende 2023 gilt und damit über den 31.12.2022 verlängert wurde. Daher gelten einheitliche Sätze für das gesamte Jahr 2023.
Nachstehend finden Sie vorerwähntes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur freundlichen Kenntnisnahme und weiteren Verwendung.