Betreibt ein gemeinnütziger Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiten, unterliegen die Gastronomieumsätze des Bistros nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (XI R 2/17). Zum einen war der Kläger mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Zum anderen dienten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher und waren daher keine originär gemeinnützigen Leistungen. Allerdings sei nicht ermittelt worden, ob der ermäßigte Steuersatz aus anderen Gründen (z.B. Abgabe von Speisen zur Mitnahme) anzuwenden sein könnte, weshalb er die Sache an das Finanzgericht zurückverwies.
Auch diese Entscheidung macht wieder deutlich, dass Handlungsbedarf bei der Mehrwertsteuer für gastronomische Umsätze besteht. Der BFH hat in diesem Fall festgestellt, dass unterschiedliche Mehrwertsteuersätze wettbewerbsrelevant sind und verwies ferner auch noch einmal auf die Problematik der unterschiedlichen Besteuerung von Verzehr im Restaurant und Speisen zur Mitnahme.
Deshalb gilt auch weiterhin unser Appell: Unterschreiben Sie unsere Petition: 7 % Mehrwertsteuer für Essen - Egal wo und wie!
Werben sie auch bei Ihren Mitarbeitern, Gästen und Freunden für Unterstützung für die Forderung „7 % Mehrwertsteuer für Essen - Egal wo und wie!“ Fast 40.000 Unterstützer haben die Petition bereits unterzeichnet. Und wir setzen uns dafür ein, dass es noch viel mehr werden. Denn auch wenn 50.000 Unterstützer das erste Etappenziel sind und wir diesem kontinuierlich näherkommen, sollten wir uns höhere Ziele setzen, damit wir auch tatsächlich Gehör finden.