Seit dem 1. September 2022 gelten neue Regelungen zur Übermittlung der Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (§ 44 Abs. 3 Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuch). Die Informationen sind nunmehr so vorzuhalten, dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektronisch übermittelt werden können.
Eine weitere Änderung steht zum 31. Dezember 2022 an:
Die Rückverfolgbarkeitsinformationenmüssen dann in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format vorgehalten werden. Ausnahmen sind jeweils im Einzelfall möglich. Wie die Regelungen von den Betrieben in der Praxis umgesetzt werden müssen, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Ihren Rückmeldungen hat der DEHOGA Bundesverband zudem entnommen, dass die Umsetzung der neuen Erfordernisse einige Umstellungen erfordern, die nicht immer leicht vorgenommen werden können. Das Thema „Rückverfolgbarkeit“ wirft aber auch insgesamt Fragen auf. Um Sie umfassender über das Thema zu informieren und Ihnen für die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen weitergehende Handlungsvorschläge zu geben, hat der DEHOGA Bundesverband ein DEHOGA-Merkblatt erstellt.
Das Merkblatt kann im DEHOGA-Shop abgerufen werden.
Für DEHOGA-Mitglieder: kostenlos / Für Nicht-Mitglieder: 4,50 EUR