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Der Begriff „Werkstudent“ wird oft verwendet, aber wer genau sind „Werkstudenten“?

Es sind Personen, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen.
Die Beschäftigung von Werkstudenten ist für viele Unternehmen aufgrund der geringen Abgaben interessant. Das Privileg gilt grundsätzlich nur für „ordentlich Studierende“ - aber nicht jeder Student erfüllt die erforderlichen Kriterien.
 
Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit das Werkstudentenprivileg gilt?
 
Ordentlich Studierende:

Die Rechtsprechung verlangt für die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht nur, dass es sich formalrechtlich um Studenten handelt, sondern vielmehr wird verlangt, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt und er damit trotz der „neben“ dem Studium ausgeübten entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt. Die wissenschaftliche Ausbildung muss also im Vordergrund stehen.
Für Teilzeitstudierende ist die Regelung zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs daher nur anzuwenden, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht.


Anerkannte Hoch- und Fachschulen:
Das Studium muss an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule absolviert werden und ist durch eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung bzw. Schulbescheinigung nachzuweisen.                                                                                                          

20 Stunden Grenze:

Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden ausgeübt, so besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Auf die Höhe des Einkommens kommt es nicht an. Mehrere Beschäftigungen nebeneinander werden zusammengerechnet.
 
Lohnsteuerrechtlich empfiehlt sich die Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Studenten. Während der Semesterferien ist auch eine Tätigkeit von mehr als 20 Stunden möglich.
 
Da es heutzutage viele verschiedene Studienmöglichkeiten gibt, obliegt es jedem Arbeitgeber abzugleichen, ob das Werkstudentenprivileg überhaupt anwendbar ist.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht Fragen haben, steht Ihnen Frau Marion Lutz, Steuerfachwirtin und Bilanzbuchhalterin,  gerne zur Verfügung.
 
Kontakt:
Telefon: 089 / 54 714 3
E-Mail: m.lutz@acconsis.de