Für die meisten Arbeitnehmer in Deutschland beginnt der Start ins Berufsleben mit einer Ausbildung. Berufliche Fort- und Weiterbildungen sind der nächste Schritt um sich weiterzuentwickeln – häufig im Rahmen eines Studiums. Der Wunsch nach einem Studium muss nicht zwangsläufig die Beendigung des aktuellen Arbeitsverhältnisses bedeuten.
Viele Hochschulen haben das Angebot an berufsbegleitenden Studiengängen ausgebaut und bieten die Möglichkeit eines vollwertigen Studiums neben dem Beruf an.
Gerade in Städten mit sehr hohen Lebenshaltungskosten wie München, steigt die Anzahl der Studenten in berufsbegleitenden Studiengängen stetig an.
Für Arbeitgeber kann die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums und deren Finanzierung durchaus Vorteile haben, auch dann wenn der Arbeitnehmer während des Studiums seine Arbeitszeit vermutlich reduzieren wird.
Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels ist der Kampf um die besten Köpfe groß und Nachbesetzungen dauern häufig Monate.
Deshalb sollten Arbeitgeber überlegen, ob sie ihre Arbeitnehmer bei einem berufsbegleitenden Studium unterstützen möchten. Die Unterstützung des Arbeitgebers trägt dabei nicht nur zur Mitarbeiterbindung und -zufriedenheit bei.
Die Übernahme der Fortbildungskosten (Studienkosten) im Rahmen einer beruflichen Fort- und Weiterbildung durch den Arbeitgeber ist unter gewissen Voraussetzungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern es sich nicht um die erstmalige Ausbildung, sondern eine Weiterqualifizierung handelt.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Studium im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Davon ist auszugehen, wenn durch das Studium die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Unternehmen erhöht werden soll.
Dabei ist es für die Steuer- und Beitragsfreiheit nicht zwingend notwendig, dass der Arbeitgeber selbst Schuldner der Studiengebühren ist. Er muss sich lediglich vertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichten.
Dies erfolgt i.d.R. durch einen Fortbildungsvertrag, in dem meist auch die zeitanteilige Rückzahlung der übernommenen Gebühren im Falle einer Kündigung durch den Arbeitnehmer geregelt ist. Der Arbeitnehmer muss die tatsächliche Höhe der Studienkosten beim Arbeitgeber durch Belege nachweisen.
Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht Fragen haben, steht Ihnen unsere Leiterin Personalwesen, Dipl.-Betriebswirtin (FH) Julia Gebelein, gerne zur Verfügung.
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E-Mail: j.gebelein(at)acconsis.de