Ein Thema, das Juristen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer wieder beschäftigt, ist die Kündigung vor Dienstantritt. Nicht selten stellt sich hier die Frage, ob dies ein legales Mittel oder schlicht die Böswilligkeit des Vertragspartners darstellt.
Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis nach Vertragsschluss, aber vor Dienstantritt, gekündigt werden. Dies ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt. Die Kündigung kann ordentlich oder aus wichtigem Grund erfolgen. Weiter anerkannt ist, dass die Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung im Vertrag ausschließen können.
Etwas schwieriger gestaltet sich der Fall, wenn die Parteien die ordentliche Kündigung im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, sich jedoch dieser Ausschluss der Kündigung aus den Umständen ergeben soll. Hier kommt es auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an. In Fällen der Abwerbung, der Zusage einer Dauerstellung oder des ausdrücklichen Verzichts auf eine Probezeit kann unter Umständen ein derartiger Verzicht der Kündigung vor Dienstantritt liegen.
Selbst wenn eine derartige Kündigung vor Dienstantritt möglich ist, stellt sich weiter die Frage, mit welcher Kündigungsfrist bzw. zu welchem Termin gekündigt werden kann und welche Kündigungsfrist einzuhalten ist. Denkbar wäre z.B. dass die Kündigungsfrist erst von dem Tag des Dienstantritts, d.h. des ersten vorgesehenen Arbeitstages zu laufen beginnt.
Findige Juristen haben immer wieder versucht, durch entsprechende Vertragsgestaltung, insbesondere durch die Aufnahme einer Vertragsstrafe, die vertragswidrige vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu sanktionieren. Aber auch hier lauern Fallstricke. Ist die Vertragsstrafe zu hoch angesetzt, ist die Klausel unwirksam. Insoweit ist besonderes Augenmerk auf die Vertragsgestaltung zu legen.
Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen der Rechtsanwalt Christian Seidel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung.
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