Bis Ende nächsten Jahres bleibt die derzeitige Kurzabeiterregelung bestehen. Die mögliche Bezugsdauer geht jetzt bis zum 31. Dezember 2021. Die aktuell geltenden Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10% der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gilt bis zum 31.12.2021 fort für alle Betriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
Weiterhin wird das Kurzarbeitergeld auf 70 beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat erhöht und bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
Eine zusätzliche Entlastung für betroffene Betriebe ist die Erstattung der Sozialbeiträge durch die Arbeitsagentur. Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind.
Ebenfalls wurde beschlossen, die Überbrückungshilfen für besonders betroffene Betriebe zu verlängern und zwar um vier Monate bis Ende dieses Jahres. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Betriebe können damit bis 31. Dezember 2020 beantragt werden.
Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohne Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert.
Kurzarbeitergeld: Leistungsanträge richtig beantragen
Die Bundesagentur für Arbeit weist bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld darauf hin, die Anträge auf Kurzarbeitergeld mit den vollständigen Daten des Monats erst nach Ende des Abrechnungsmonat einzureichen und damit Korrekturanträge zu vermeiden.
Das Kurzarbeitergeld wird immer rückwirkend, nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde, abgerechnet. Erst nach Prüfung der monatlichen Abrechnung darf die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Monat überweisen. Die letzten Monate war zu beobachten, dass die Anträge auf Kurzarbeitergeld zunehmend früher und oftmals bereits deutlich vor Ende des Monats, in dem kurz gearbeitet wurde, eingereicht wurden. Oft unterscheidet sich die tatsächliche Kurzarbeit jedoch vom bereits eingereichten Antrag auf Kurzarbeitergeld und es wird ein Korrekturantrag eingereicht.
Aufgrund des Bestrebens der BA das Kurzarbeitergeld so schnell wie möglich auszuzahlen, wurde der zuerst eingereichte Antrag meist zu diesem Zeitpunkt bereits bearbeitet und ausgezahlt. Das vorzeitige Einreichen der Anträge führt nicht zu einer schnelleren Bearbeitung. Korrekturanträge, zu bereits eingereichten Anträgen, verlängern die Bearbeitungsdauer spürbar. Für das Einreichen der Monatsunterlagen haben Sie als Arbeitgeber drei Monate Zeit. Abrechnungen für den Mai müssen zum Beispiel bis spätestens Ende August eingereicht werden.
Weitere Informationen dazu auch hier oder in unseren FAQs.