HRS Meistbegünstigungsklausel wettbewerbswidrig

Bundeskartellamt untersagt HRS Meistbegünstigungsklausel - Ende des Paritätenregimes in der Online-Distribution

Mit der am 20.12.2013 bekanntgegebenen Abstellungsverfügung zum 1. März 2014 hat das Bundeskartellamt die Forderung von HRS nach den immer besten Preisen, Verfügbarkeiten und Konditionen ihrer Hotelpartner über alle Online- wie Offline-Kanäle für klar wettbewerbswidrig erklärt. Dies kann den erhofften Befreiungsschlag für die Hoteliers in Deutschland in der Online-Distribution markieren.

 

In der nun veröffentlichten Entscheidung fordert das Bundeskartellamt HRS auf, die entsprechenden Vertragsklauseln zur Bestpreisgarantie aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entfernen. Nach einer Pressemitteilung wird HRS dieser Forderung nachkommen.

 

Aus der Sicht der Branche ist ausdrücklich positiv zu werten, dass das Bundeskartellamt gegen Booking.com und Expedia wegen vergleichbarer Klauseln nunmehr ebenfalls Verfahren eingeleitet hat. So werden auch diese beiden Unternehmen künftig der Hotellerie keine Meistbegünstigungsklauseln mehr abverlangen können