Neue Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung veröffentlicht

Inkrafttreten war wie geplant am 1. August 2015

Die Ersetzungsverordnung zur Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) ist am vergangenen Freitag im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Verordnung, die gegenüber dem Entwurf unverändert geblieben ist, ist somit am 1. August 2015 in Kraft getreten.

Die Inhalte noch einmal zusammengefasst: Neben die Entgeltgrenze von 2.958,00 Euro im Monat tritt eine zweite zusätzliche Grenze in Höhe von 2.000,00 Euro für die Fälle, in denen diese 2.000,00 Euro regelmäßig in den vergangenen zwölf abgerechneten Entgeltmonaten ausgezahlt worden sind. Enge Familienangehörige des Arbeitgebers sind aus der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.

Ein entsprechend aktualisiertes "Mindestlohn compact - Knackpunkt Arbeitszeit-Dokumentation" können Sie – als DEHOGA Bayern-Mitglied kostenlos – in unserem geschützten Mitgliederbereich herunterladen. Die Änderungen durch die neue Verordnung sind hervorgehoben. Weiter werden in der Aktualisierung erste praktische Erfahrungen der Betriebe berücksichtigt, insbesondere zu den Arbeitszeit-Kontrollen durch die Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) wie auch in Hinblick auf Ausnahmegenehmigungen für Saisonbetriebe nach § 15 Arbeitszeitgesetz.

Sollten Sie juristische Nachfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bezirksgeschäftsstelle des DEHOGA Bayern.

Mit der neuen Verordnung treten punktuelle Erleichterungen bei der Arbeitszeit-Dokumentation in Kraft. Insbesondere die bisherige Einbeziehung enger Familienangehöriger in die Dokumentationspflicht hatte zu Unverständnis in den Familienbetrieben des Gastgewerbes und zu entsprechenden Unmutsäußerungen geführt. Auch die Absenkung der Verdienstgrenze ist ein Schritt in die richtige Richtung. Dies darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bei der Umsetzung des Mindestlohns weiter erheblichen Verbesserungs- und Entbürokratisierungsbedarf gibt. Das betrifft zum einen Mindestlohn und Mindestlohn-Verordnung, vor allem aber die Flexibilisierung der täglichen Höchstarbeitszeit im Arbeitszeitgesetz. In diese Diskussion war in der letzten Woche im Zusammenhang mit dem Thema „Arbeiten 4.0“ Bewegung gekommen.

Quelle: nach DEHOGA Bundesverband