(München) Seit dem 1. September werden Verstöße von Hygienevorschriften auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) veröffentlicht – oftmals rechtswidrig, wie aktuelle Beschlüsse aus Regensburg, Würzburg, München und Karlsruhe zeigen.
Denn hinsichtlich der Veröffentlichungen beruft sich das Landesamt auf die Änderung des Paragraphen 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), die – nach Auffassung des LGL – sie als zuständige Behörden verpflichte, die Öffentlichkeit über bestimmte Hygieneverstöße zu informieren.
Nach Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bietet dieser Paragraph für die Veröffentlichung von Hygienemangelverstößen jedoch gar keine ausreichende Rechtsgrundlage. Dieser Rechtsauffassung schloss sich aktuell auch das Verwaltungsgericht Regensburg an.
„Nach Auffassung beider Gerichte ermächtigt das geänderte Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch keinesfalls zur Veröffentlichung von generellen hygienischen Mängeln in Betrieben, die Lebensmittel verarbeiten bzw. in den Verkehr bringen“, so Ulrich N. Brandl, Präsident des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern. Dies gehe bereits aus dem Wortlaut hervor, der explizit auf die Nennung der Bezeichnung eines Lebensmittels abstellt. Zudem enthält das Gesetz keine zwingende Pflicht der Behörden, die Öffentlichkeit generell über hygienische Mängel in Betrieben zu informieren. Unter Paragraph 40 Absatz 1a LFGB fallen nur Produktwarnungen und somit ausschließlich Informationen, die ein konkretes Lebensmittel betreffen.
„Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist eine weitere Veröffentlichung entsprechender Bußgeldprognosen im Internet offensichtlich rechtswidrig“, fasst Brandl die Urteile zusammen und fordert: „Hier muss schnellstens gehandelt werden, denn die Veröffentlichungen können erheblichen finanziellen Schaden nach sich ziehen – Schäden, die mangels Rechtsgrundlage seitens der Behörde auch Schadenersatzpflicht auf Kosten der Steuerzahler nach sich ziehen.“
Der DEHOGA Bayern fordert daher auf, Mängel, die sich nicht nachweislich auf ein konkretes Produkt beziehen, aus dem Internet zu löschen und weitere rechtswidrige Veröffentlichungen zu unterlassen.
„Hierbei“, so Brandl, „wird ein Problem zu tragen kommen, auf das wir im Vorfeld der Veröffentlichungen wiederholt hingewiesen haben: Informationen, die erst einmal ins Internet eingestellt wurden, werden nie mehr ganz gelöscht werden können. Auch aus diesem guten Grund hat Bayerns Staatsregierung von der Einführung eines Hygienebarometers abgesehen.“
Im Hinblick auf diese Beschlüsse aus Regensburg, Würzburg, München und Karlsruhe wird daher dringend empfohlen, sich bei drohender Veröffentlichung von Hygiene-Verstößen Rechtsrat einzuholen und sich u.a. über einen einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 5 VwGO zu informieren.